Steuerwissen

Vorbereitung der Steuererklärung – Checkliste für Abzüge

Die geordnete Aufbewahrung aller Belege und Unterlagen, die zur korrekten Ausfüllung der Steuererklärung erforderlich sind, spart Zeit, Ärger und Kosten. Dies vor allem dann, wenn das Ausfüllen der persönlichen Steuererklärung einer Drittperson übertragen wird. Es gilt der Grundsatz: Ohne Beleg kein Abzug! Es empfiehlt sich, die Belege gleich bei Erhalt separat aufzubewahren.

Eine laufende Übersicht über Einkünfte und Abzüge hilft auch bei der Steuerplanung.

Belege sollten aufbewahrt werden:

  • Fahrkosten zum Arbeitsort. Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder des Privatfahrzeuges, vor allem bei ungünstigem Fahrplan, unzumutbarer Entfernung Wohnort/Arbeitsort, Benutzung Privatfahrzeug für Kundenbesuche.
  • Mehrkosten auswärtiger Verpflegung. Wenn die Einnahme der Mahlzeit zu Hause nicht möglich ist, können die durch die Auswärtsverpflegung entstandenen Mehrkosten pauschal abgezogen werden. Bei Verbilligung durch den Arbeitgeber, z. B. Personalkantine, wird der Pauschalabzug auf die Hälfte reduziert.
  • Berufsorientierte Aus-/Weiterbildungskosten können gegen Vorlage der entsprechenden Belege abgezogen werden, sofern die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder einer beruflichen Umschulung stehen.
  • Auswärtiger Wochenaufenthalt berechtigt zum Abzug der entsprechenden Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Fahrkosten sowie Unterkunft am Arbeitsort (Kosten eines Zimmers, Studios oder einer Einzimmerwohnung). Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige die Wochenenden regelmässig am Wohnort (Steuerdomizil) verbringt.
  • Übrige Berufskosten. Der Abzug kann pauschal vorgenommen werden und deckt die Auslagen für Berufswerkzeuge, EDV-Hard- und -software, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider usw. Sind die tatsächlichen Kosten höher als der Pauschalabzug, so können die effektiven Aufwendungen anhand der entsprechenden Belege abgezogen werden.
  • Arbeitszimmer. Die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung können nur abgezogen werden, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
    • keine zumutbare Möglichkeit, die Arbeiten am Arbeitsort zu erledigen;
    • das Arbeitszimmer ist für die Berufsarbeit eingerichtet und für diese reserviert;
    • das Zimmer wird hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit benützt.
  • Liebhaberei (Hobby) oder Nebenerwerb. Des Schweizers liebste Beschäftigung wird steuerlich kontrovers behandelt. Resultiert aus dem Hobby ein Gewinn, so greift der Fiskus zu. Führt die Lieblingsbeschäftigung aber zu einem Verlust, so verweigert die Steuerbehörde in der Regel diesen Abzug mit der Begründung, es fehle die erforderliche Absicht zur Gewinnerzielung, dies vor allem dann, wenn die Tätigkeit immer wieder zu Ausgabenüberschüssen führt. Es wird empfohlen, eine Buchhaltung zu führen die aufzeigt, ob das Hobby rentiert oder nicht. Wichtig ist, dass alle Belege aufbewahrt werden.
  • Vergabungen (Zuwendungen) an gemeinnützige Organisationen können beim Bund und in den Kantonen in beschränktem Ausmass abgezogen werden. Die Beschränkung beträgt beim Bund und bei den meisten Kantonen 20% des Nettoeinkommens. Die geleisteten Zuwendungen müssen mindestens 100 Franken pro Jahr betragen und belegt werden können.
  • Abzug von Mitgliederbeiträgen und Spenden an politische Parteien. Bund und Kantone gewähren für Privatpersonen Abzüge.
  • Beiträge an AHV, berufliche Vorsorge (2. Säule) und Säule 3a. Alle Beiträge an die AHV sind voll abzugsberechtigt. Ebenfalls die Beiträge an die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule sind abzugsberechtigt und zwar sowohl die laufenden Beiträge als auch die Nachzahlungen für fehlende Beitragsjahre. Zudem können die Beiträge an die Säule 3a bis zur Limite abgezogen werden.
  • Sind beide Ehepartner erwerbstätig, so können die entsprechenden Abzüge zweimal beansprucht werden. Ausserdem kann der Zweiverdienerabzug beansprucht werden.
  • Versicherungsprämienabzug. Versicherungsprämien und Beiträge an die Krankenkasse können in beschränktem Rahmen nach kantonalen Pauschalregelungen abgezogen werden; sie sind oftmals mit dem Sparzinsenabzug kombiniert.
  • Krankheitskostenabzug. Nicht dringende Arztbesuche und Therapien sollten nach Möglichkeit in die erste Jahreshälfte gelegt werden. So wird sichergestellt, dass alle Arztrechnungen noch im gleichen Jahr eintreffen und der Abzug nicht wegen des Selbstbehaltes verloren geht. Als abzugsberechtigte Kosten gelten Auslagen für Arzt, Zahnarzt, Arznei, ärztlich verordnete Spital- und Kuraufenthalte und Heilbehandlungen (ohne Schönheitschirurgie) sowie für Pflege der kranken Person und andere durch Krankheit bedingte Mehrauslagen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten durch den Steuerpflichtigen selber getragen werden, also nicht von einer Versicherung gedeckt sind. Bei Aufenthalt in einem Pflegeheim können nur die Krankheits- und Pflegekosten, nicht aber die Lebenshaltungskosten, geltend gemacht werden. Abziehbar ist beim Bund und in der Mehrzahl der Kantone allerdings nur der Anteil der Kosten, welcher 5% des Reineinkommens übersteigt.
  • Behinderungsbedingte Kosten sind hingegen voll abzugsfähig.
  • Scheidung/Trennung. Bei Scheidung oder tatsächlicher Trennung werden die Partner getrennt besteuert, was bei Doppelverdienern zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung führt.
  • Alimente. Periodisch geleistete Alimentenzahlungen an den geschiedenen Ehepartner und für Kinder sind für den Leistenden abzugsberechtigt und demzufolge für den Empfänger steuerbar. Einmalleistungen in Kapitalform dagegen sind nicht abzugsberechtigt.
  • Vermögensverwaltungskosten. Abzugsberechtigt sind die effektiv entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Wertschriftenverwaltung, wie z. B. Depot-, Schrankfach- und Safegebühren, Kosten für Steuerverzeichnisse, Kontoführungsspesen usw. Nicht abzugsberechtigt sind hingegen die Kosten für Anlageberatung, für das Ausfüllen der Steuererklärung sowie der Wert der geleisteten eigenen Arbeiten.
  • Schuldzinsen (Hypothekarzinsen, Darlehenszinsen, Kreditzinsen usw.) können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Hier geht es oft um happige Abzüge. Generell gilt eine Beschränkung bei den privaten Schuldzinsen. Abzugsfähig sind Schuldzinsen in der Höhe des Vermögensertrages brutto, z. B. Eigenmietwert plus Zinserträge auf Wertschriften, zuzüglich 50 000 Franken. Nur wenn die Schuldzinsen höher sind, fallen sie unter die Beschränkung. Bei banküblichen Finanzierungen von Wohneigentum gibt es in der Regel keine Probleme mit der Beschränkung.
  • Kosten für Unterhalt und Verwaltung von Liegenschaften.
  • Nicht zu vergessen sind die persönlichen Abzüge und die Sozialabzüge. Sie werden kantonal unterschiedlich geregelt:
    • Abzüge für Verheiratete;
    • Kinderabzüge;
    • Abzug bei auswärtiger Ausbildung oder für zusätzliche Ausbildungskosten der Kinder (nicht beim Bund aber in einigen Kantonen);
    • Kosten für Kinderbetreuung;
    • Unterstützungsabzüge (z. B. für bedürftige Personen);
    • Rentnerabzug;
    • Abzug für invalide oder arbeitsunfähige Steuerpflichtige;
    • Sonderabzug für bescheidene Einkommen; usw.