Nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung

Steuererklärung – zusätzliche Abzüge geltend machen!

Quellensteuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz können bis zum 31. März des Folgejahres zusätzliche in den Quellensteuertarifen nicht oder nur teilweise berücksichtigte Abzüge geltend machen.

Geltend gemacht werden können insbesondere folgende Abzüge:

  • Einkäufe in die berufliche Vorsorge (BVG / 2. Säule)
  • Beiträge an die gebundene private Vorsorge (Säule 3a)
  • Erhöhte Berufskosten
  • Schuldzinsen
  • Kinderbetreuungskosten
  • Aus- und Weiterbildungskosten
  • Leistungen an eine erwerbsunfähige, unterstützungsbedürftige Person
  • Kinderabzug, wenn durch den Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) keine Kinderzulage ausbezahlt wird
  • Alimente und Unterhaltsbeiträge

Nachträglich ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Eine nachträglich ordentliche Veranlagung wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn eine quellenbesteuerte Person

  • oder ihr in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebender Ehegatte ein Bruttojahreseinkommen von mehr als CHF 120’000 erzielt,
  • nebst Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit weitere Einkünfte erzielt,
  • Vermögen hat.

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