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Abzug für berufsbezogene Kosten für Aus- und Weiterbildung (Fragen & Antworten)

Seit 2016 gelten neue Regelungen bei der Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten.

Seit dem 1.1.2016 können nach abgeschlossener Erstausbildung grundsätzlich alle vom Steuerpflichtigen selbst getragenen, berufsbezogenen Kosten für Aus- und Weiterbildung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Der Abzug ist auf Bundesebene auf 12‘000.- Franken pro Jahr limitiert. Die Kantone bestimmen den Maximalabzug selbst. Auch künftig sind die Kosten für die Erstausbildung (für Steuerpflichtige unter 20 Jahren sowie Kosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II) nicht abzugsfähig.

Steuerlich nicht abziehbar sind die Kosten für Kurse im Hobbybereich. Auch die Kosten der Erstausbildung können nicht in Abzug gebracht werden. Als Kosten der Erstausbildung gelten die Kosten für den ersten Abschluss auf Sekundarstufe II (wie Berufslehre und Maturität).

Vom Arbeitgeber getragene Weiterbildungskosten sind bei diesem abzugsfähiger Aufwand. Der Arbeitnehmer muss zudem für diese vom Arbeitgeber getragenen Kosten kein Einkommen versteuern.

Fragen & Antworten (Quelle: Steuerverwaltung des Kantons Bern)

Ich bin mit meinem jetzigen Beruf nicht mehr glücklich und möchte mich beruflich neu orientieren. Kann ich die Ausbildungskosten für meinen zukünftigen Beruf steuerlich geltend machen?

Ja. Sie können die selbst getragenen Kosten bis zu 12’000 Franken pro Jahr geltend machen. Bedingung ist einzig, dass Sie künftig den neu gewählten Beruf ausüben möchten.

Mein Arbeitgeber hat mir eine dreijährige Ausbildung im Wert von 30’000 Franken finanziert. Kann ich diese Kosten ebenfalls abziehen?

Nein. Sie können nur die selbst getragenen Kosten in Abzug bringen. Wenn Sie aber einen Teil der Kosten selber getragen haben (zum Beispiel die Kosten für Bücher oder die Fahrkosten zum Ausbildungsort), dann können Sie diese Kosten abziehen.

Ich habe meine Anstellung gekündigt und muss dem Arbeitgeber Kosten für eine zweijährige Ausbildung von insgesamt 20’000 Franken nachträglich ersetzen. Kann ich diese Zahlungen in der Steuererklärung geltend machen?

Ja, Sie können diese Kosten wie Ausbildungskosten abziehen. Da pro Kalenderjahr Kosten von 10’000 Franken angefallen sind, können Sie die gesamten Kosten von insgesamt 20’000 Franken im Jahr der Rückzahlung in Abzug bringen.

Ich hatte im letzten Jahr kein Erwerbseinkommen, sondern bezog ein IV-Taggeld und machte eine berufliche Umschulung. Kann ich die Umschulungskosten in Abzug bringen?
Ja. Vielfach bezahlt jedoch die Invalidenversicherung die Umschulungskosten. In diesem Fall können Sie keine Umschulungskosten in Abzug bringen.

Ich will einen neuen Beruf erlernen und beginne als Arbeitnehmer einen zusätzlichen Ausbildungslehrgang. Kann ich diese Kosten abziehen?
Ja, sofern Sie bereits einen Abschluss auf Sekundarstufe II (Lehre, Maturität usw.) besitzen, können Sie maximal CHF 12’000 in Abzug bringen.

Welche Schulungskosten können nicht abgezogen werden?
Nicht abgezogen werden können Kurse im Hobbybereich. Dazu gehören all jene Kurse, deren Abschluss nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich befähigen, womit es nicht möglich ist, den Lebensunterhalt damit zu bestreiten. Das können Tanz-, Fitness-, Töpfer-, Kochkurse etc. sein. Ebenfalls kein Abzug ist zulässig für das Lernen von ausserhalb der EU-Zone gesprochene Sprache, es sei denn, Sie sind beruflich darauf angewiesen.