Steuerwissen

Müssen an der Quelle besteuerte Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen?

Arbeitnehmer verdient mehr als CHF 120’000.-

Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (noV) wird durchgeführt, wenn Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ein Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120’000.– im Jahr erzielen. In diesen Fällen wird nach Ablauf des Kalenderjahres von Amtes wegen eine Steuererklärung zugestellt und eine ordentliche Veranlagung vorgenommen. Bereits abgezogene Quellensteuern werden zinslos angerechnet. In den Folgejahren wird in jedem Fall – unabhängig vom erzielten Lohn – eine Steuererklärung zugestellt. Der ausbezahlte Lohn wird weiterhin an der Quelle besteuert. Die Steuerverwaltung kann zudem in besonderen Fällen eine noV von Amtes wegen einleiten. Dies geschieht insbesondere, wenn der Steuerpflichtige nebst Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit weitere Einkünfte erzielt oder Vermögen hat.

Arbeitnehmer verlangt Veranlagung

Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird auch dann durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres (Verwirkungsfrist) zusätzliche in den Quellensteuertarifen nicht berücksichtigte Abzüge geltend macht. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Abzüge handeln:
– Einkäufe in die berufliche Vorsorge (BVG / 2. Säule)
– Beiträge an die gebundene private Vorsorge (Säule 3a)
– Erhöhte Berufskosten
– Schuldzinsen
– berufsbedingte Aus- und Weiterbildungskosten
– Kinderdrittbetreuungskosten
– Leistungen an eine erwerbsunfähige, unterstützungsbedürftige Person
– Kinderabzug, wenn die entsprechende Kinderstufe im Quellensteuertarif nicht berücksichtigt wurde
– Alimente und Unterhaltsbeiträge

Im Rahmen einer noV muss auch das Vermögen deklariert und versteuert werden. Allfällige auf dem Vermögensertrag zurückbehaltene Verrechnungssteuern können zurückgefordert werden.

Tarifkorrektur für Personen ohne Wohnsitz im Kanton:
Eine Person, die sich unter der Woche zur Arbeitsausübung im Kanton aufhält, aber regelmässig (in der Regel mindes­tens alle zwei Wochen) über das Wochenende an ihren aus­ländischen Wohnsitz zurückkehrt, kann bis zum 31. März des Folgejahres (Verwirkungsfrist) bei der Steuerverwaltung des Kantons verschiedene zusätz­liche Kosten im Rahmen einer sogenannten Tarifkorrektur geltend machen. Dabei kann es sich insbesondere um fol­gende Kosten handeln:
– Mietkosten am Aufenthaltsort im Kanton
– zusätzlicher Abzug für auswärtige Verpflegung
– Reisekosten Ausland – Schweiz
– berufsbedingte Aus- und Weiterbildungskosten
– Kinderabzug, wenn die entsprechende Kinderstufe im Quellensteuertarif nicht berücksichtigt wurde
– Einkäufe in die berufliche und / oder gebundene Vorsorge einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung

Empfehlung:
Wir empfehlen den Beizug eines Steuerexperten bei der Geltendmachung einer Tarifkorrektur. So kann sichergestellt werden, dass zustehende Abzüge korrekt gewährt werden.