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Vermögensverwaltungskosten beim Einkommen abziehen

Bei beweglichem Privatvermögen können bestimmte Kosten der Verwaltung durch Dritte (Banken, Vermögensverwalter, Treuhänder) und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

Welche Kosten sind abziehbar?

  • Kontoführungsspesen (Spesen) für Kontokorrent-, Anlage- Sparkonti

  • Kosten für Steuerverzeichnisse

  • Kosten für die Aufbewahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Depotgebühren, Safegebühren)

  • Kosten für die Einforderung der Vermögenserträge (Inkassospesen, Affidavitspesen, z. B. bei Couponeinlösungen)

  • Negativzinsen

Welche Kosten sind nicht abziehbar?

  • Vermögensverwaltungskosten (aktives Depotmanagement)

  • Kosten bei Erwerb/Veräusserung von Wertschriften (Kommissionen, Gebühren, Stempelabgaben, Courtagen)

  • Emissionsabgaben

  • Provisionen

  • Kosten der Vermögensumlagerung

  • Kommissionen bei Treuhandanlagen

  • Kosten für die Steuerberatung

  • Kosten für das Erstellen der Steuererklärung

  • Kosten für Finanz-, Anlage-, Erbschafts-und Vorsorgeberatung

  • Kosten für eigene Bemühungen

  • EC-Karten-, Kreditkartengebühren

  • Performanceorientierte Honorare

  • Devisenkurssicherungskosten

  • Strafzinsen bei Überschreitung der Rückzugslimite