Bei beweglichem Privatvermögen können bestimmte Kosten der Verwaltung durch Dritte (Banken, Vermögensverwalter, Treuhänder) und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
Welche Kosten sind abziehbar?
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Kontoführungsspesen (Spesen) für Kontokorrent-, Anlage- Sparkonti
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Kosten für Steuerverzeichnisse
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Kosten für die Aufbewahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Depotgebühren, Safegebühren)
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Kosten für die Einforderung der Vermögenserträge (Inkassospesen, Affidavitspesen, z. B. bei Couponeinlösungen)
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Negativzinsen
Welche Kosten sind nicht abziehbar?
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Vermögensverwaltungskosten (aktives Depotmanagement)
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Kosten bei Erwerb/Veräusserung von Wertschriften (Kommissionen, Gebühren, Stempelabgaben, Courtagen)
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Emissionsabgaben
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Provisionen
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Kosten der Vermögensumlagerung
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Kommissionen bei Treuhandanlagen
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Kosten für die Steuerberatung
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Kosten für das Erstellen der Steuererklärung
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Kosten für Finanz-, Anlage-, Erbschafts-und Vorsorgeberatung
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Kosten für eigene Bemühungen
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EC-Karten-, Kreditkartengebühren
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Performanceorientierte Honorare
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Devisenkurssicherungskosten
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Strafzinsen bei Überschreitung der Rückzugslimite
